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   OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12   

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https://dejure.org/2012,38508
OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12 (https://dejure.org/2012,38508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 UF 189/12 (https://dejure.org/2012,38508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. November 2012 - 4 UF 189/12 (https://dejure.org/2012,38508)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (externe Teilung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Verzinsung einer Zahlung zur Begründung von Anwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 14 Abs. 4, FamFG 222 Abs. 3, SGBVI 76 Abs. 4 S. 2
    Versorgungsausgleich, externe Teilung, Verzinsung; externe Teilung, Verzinsung; Verzinsung, Ausgleichswert, externe Teilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 76 Abs. 4 S. 2
    Verzinsung einer Zahlung zur Begründung von Anwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    Versorgungsausgleich - Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (externe Teilung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beim Versorgungsausgleich können Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung unverzinslich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 791
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12
    De Beschwerdeführerin vertritt unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011, Aktenzeichen XII ZB 546/10, die Auffassung, der Zahlbetrag sei lediglich bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.

    Der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts über den Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinaus bis zum Zeitpunkt der Zahlung steht auch nicht die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 (XII ZB 645/10, FamRB 2011, 330; BetrAV 2011, 652) entgegen.

  • OLG Frankfurt, 08.11.2011 - 4 UF 79/11

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondsgebundener Anrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12
    Das im Wege der externen Teilung zu Gunsten eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, ohnehin auf das Ende der Ehezeit zu beziehende Anrecht ist daher auf den Ausgleichswert des Anrechts des Ausgleichspflichtigen am Ende der Ehezeit, hier also auf einen Betrag von 11.275,- Euro, zu beschränken (so bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

    §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG, 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sind daher nach dem Verständnis des Senats im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung dahingehend auszulegen, dass der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts vom Versorgungsträger des Pflichtigen in Höhe des der Ermittlung des Ausgleichswerts als versicherungsmathematischem Barwert zu Grunde gelegten Rechnungszinses, hier also in Höhe von 5, 5 Prozent p.a., zu verzinsen ist, ohne dass die Verzinsung sich auf den Wert des zu begründenden Anrechts auswirkt (so bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10

    Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12
    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde begehrt, ist nicht geboten (so auch OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Damit ist auch die Rechtsprechung des Senats überholt, wonach die vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlenden Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zugutekommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.11.2012, 4 UF 189/12, und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nicht geboten (so auch der bereits zitierte Senatsbeschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).

    Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber jedoch als Reaktion auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 in das Gesetz eingefügt worden um sicherzustellen, dass der Ausgleichsberechtigte im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem angeordneten Ende der Verzinsung nicht sowohl - über die angeordnete Verzinsung - an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts als auch - über § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - an der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung teilnimmt (vgl. zu dieser Problematik vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI den oben zitierten Beschluss des Senats vom 8.11.2012, 4 UF 189/12).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12

    Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4

    Durch die Einfügung von § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zum 01.01.2013 ist die Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluss vom 08.11.2012, 4 UF 189/12), wonach im Falle der externen Teilung eines betrieblichen oder privaten Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung das Anrecht des Berechtigten nur in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen, dem zahlungspflichtigen Ausgangsversorgungsträger aber aufzugeben ist, diesen Ausgleichswert - zu Gunsten der Versichertengemeinschaft der DRV - ab Ehezeitende zu verzinsen, überholt.

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zu Gute kommen (die ja die Dynamisierung aufzubringen hat), vergl. Senatsbeschlüsse vom 08.11.2012, 4 UF 189/12 und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.dbzw.

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